Aktuelles




Präsentation

Die Wallonie wird von zahlreichen Wasserläufen durchquert, die sich vom Unter- bis zum Oberlauf wie folgt aufteilen : Ab dem 1. Juli 2009 unterliegt der Verkehr von Wasserfahrzeugen auf den wallonischen Wasserläufen demErlass der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen.
Auf einigen der nicht schiffbaren Wasserläufe der ersten Kategorie, die von der Direktion der nicht schiffbaren Wasserläufe verwaltet werden, ist der Verkehr von Wasserfahrzeugen erlaubt.

Die Abteilung Natur und Forstwesen (SPW) ist für die ökologische Bewirtschaftung der natürlichen Umwelt zuständig, d.h. es obliegt ihr, die Natur als �?kosystem zu bewirtschaften, zu fördern, bekannt zu machen und ihr Respekt zu verschaffen. Dazu stützt sie sich auf das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur und seine Anwendungserlasse, wie z.B. den Erlass vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen.

Die Bootsfahrt zu Sport- und Vergnügungszwecken auf schiffbaren Wasserstra�?en unterliegt der allgemeinen Ordnung der schiffbaren Wasserstra�?en.
Die Broschüre "La plaisance sur les voies navigables de Wallonie (pdf)", die von der einstigen Generaldirektion der Wasserstra�?en (MET) herausgegeben wird, enthält alle nützlichen Informationen über die Organisation und die Regelung der Vergnügungsbootsfahrt in der Wallonischen Region. So müssen z.B. alle Wasserfahrzeuge registriert werden!


Gesetzgebungstexte

Verkehr der Wasserfahrzeuge auf und in den wallonischen Wasserläufen

Liste der Wasserläufe, auf denen der Verkehr heute erlaubt ist :

Am 30. Juni 1994 verabschiedete die Wallonische Regierung einen Erlass zur Regelung des Verkehrs von Wasserfahrzeugen und Tauchern auf und in den Wasserläufen. Dieser Erlass ist die Antwort auf die Notwendigkeit, Vorkehrungen zum Schutz der Wasserläufe und der mit ihnen verbundenen Tier- und Pflanzenwelt zu treffen.
Diese Notwendigkeit ergibt sich wiederum aus dem starken Anstieg der Freizeitaktivitäten im Bereich der Wasserläufe, die, wenn sie von einer gro�?en Zahl von Personen ausgeübt werden, unweigerlich zu einer Verschlechterung des Zustands der Wasserbiotope und der Wasser- und Uferflora sowie zu einer Störung der Tierarten führen, die insbesondere deren Fortpflanzung beeinträchtigen kann.
Der Erlass vom 30. Juni 1994, abgeändert durch den Erlass vom 20. Juni 1996 und den Erlass vom 19. Juli 2001, wurde daher auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur verabschiedet (halbamtliche koordinierte Fassung des Erlasses vom 30. Juni 1994).

Der Erlass vom 19. März 2009, der am 1. Juli 2009 in Kraft tritt, hebt den Erlass vom 30. Juni 1994 auf.
Er führt insbesondere folgendes ein:

Der Erlass legt die Bestimmungen in folgenden Bereichen fest :


Für den Verkehr in und auf den Wasserläufen zugelassene Personen und Wasserfahrzeuge (Art.2)

§ 1 - Verkehr in den Wasserläufen

Die einzigen Personen, die zugelassen sind, um in den Wasserläufen zu verkehren, sind :

§ 2 �?? Verkehr auf den Wasserläufen

Die einzigen Wasserfahrzeuge, die zugelassen sind, um auf den Wasserläufen zu verkehren, sind : Die in den Punkten 2 und 3 angeführten Wasserfahrzeuge dürfen nicht motorisiert sein.


Wasserläufe, auf denen der Verkehr von Tauchern und Freizeitwasserfahrzeugen zugelassen ist für den Verkehr zugelassene Wasserläufe und saisonale Verkehrsbeschränkungen (Art.3)

Die für den Verkehr von Freizeitwasserfahrzeugen zugelassenen Wasserläufe sind in Anlage 1 des erlasses vom 19. März 2009 aufgeführt.
Auf den anderen Wasserläufen ist der Verkehr (vorbehaltlich Abweichungen) verboten.


Anlage 1: Liste der Wasserläufe, auf denen der Verkehr von Tauchern und Freizeitwasserfahrzeugen zugelassen ist

1.A. Schiffbare Wasserläufe, auf denen der Verkehr von Tauchern und Freizeitwasserfahrzeugen zugelassen ist

1.A.1. Zwischeneinzugsgebiet der Amel

1.A.2. Zwischeneinzugsgebiet der Lesse

1.A.3. Zwischeneinzugsgebiet der Ourthe

1.A.4. Zwischeneinzugsgebiet der Semois

1.B. Nichtschiffbare Wasserläufe, auf denen der Verkehr von Tauchern und Freizeitwasserfahrzeugen das ganze Jahr über zugelassen ist

1.B.1. Zwischeneinzugsgebiet Amel

1.B.2. Zwischeneinzugsgebiet der Lesse

1.B.3. Zwischeneinzugsgebiet der Maas stromaufwärts

1.B.4. Zwischeneinzugsgebiet der Semois

1.C. Nichtschiffbare Wasserläufe, auf denen der Verkehr von Tauchern und Freizeitwasserfahrzeugen zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März zugelassen ist

1.C.1. Zwischeneinzugsgebiet der Amel

1.C.2. Zwischeneinzugsgebiet der Lesse

1.C.3. Zwischeneinzugsgebiet der Maas stromaufwärts

1.C.4. Zwischeneinzugsgebiet der Mosel

1.C.5. Zwischeneinzugsgebiet der Ourthe

1.C.6. Zwischeneinzugsgebiet der Semois


Verkehrszeiträume und -uhrzeiten (Art.4)

§ 1 - Verkehrszeiträume

Die Taucher und Freizeitwasserfahrzeuge dürfen : Auf den in den Anlagen 1.B. und 1.C. angeführten Wasserläufen ist der Verkehr von Tauchern und Freizeitwasserfahrzeugen am Tag der Eröffnung der Forellenfangzeit (dritter Samstag des Monats März) und am Tag der allgemeinen Eröffnung der Fangzeit (erster Samstag des Monats Juni) verboten.

§ 2 - Verkehrsuhrzeiten

Während den in § 1 angegebenen Zeiträumen dürfen die Taucher und Freizeitwasserfahrzeuge zu den nachstehenden Uhrzeiten auf den in den Anlagen 1.B. et 1.C. angeführten Wasserläufen verkehren: Die Taucher und Freizeitwasserfahrzeuge dürfen zu den nachstehenden Uhrzeiten auf den in den Anlagen 1.A. angeführten Wasserläufen verkehren :

Anlege- und Ablegeflächen (Art.5)

Das Anlegen und Ablegen der Freizeitwasserfahrzeuge dürfen nur auf den bezeichneten Flächen erfolgen.
Der Minister, der den Wasserlauf verwaltet, bezeichnet die Anlege-und Ablegeflächen, nachdem das Gemeindekollegium und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört, ihr Gutachten abgegeben haben.
Die Flächen können nur bezeichnet werden, wenn jede Person kostenlos Zugang zum Wasserlauf hat.


Wasserführungsbedingungen (Art.6)

§ 1 - Die Verwaltung der Wallonischen Region legt die Zeiträume fest, innerhalb deren der Verkehr der Freizeitwasserfahrzeuge und der Taucher je nach den Wasserführungsbedingungen zugelassen oder verboten ist.

Diese Information wird auf der den Kajaks gewidmeten Internet-Webseite der Verwaltung der Wallonischen Region und auf einem vokalen Server via Telefon verbreitet.
Eine gemä�? derAnlage 3A ausgefertigte Beschilderung weist auf jeder Fläche auf die Verkehrsmöglichkeit für die Taucher und Freizeitwasserfahrzeuge hin.

§ 2 �?? Minimale Wasserführung

Der Verkehr der Taucher und Freizeitwasserfahrzeuge ist tagsüber verboten, wenn die im Laufe der vorhergehenden zweiundsiebzig Stunden berechnete durchschnittliche Wasserführung unter der in der Anlage 2 angeführten minimalen Wasserführung liegt.
Diese Phase wird aus Gründen der Naturerhaltung als «rot» bezeichnet.

§ 3 �?? Maximale Wasserführung

Der Verkehr der Taucher und Freizeitwasserfahrzeuge ist den ganzen Tag über verboten : Diese Phase wird aus Gründen der Bewirtschaftung des Wasserlaufs als «rot» bezeichnet.

§ 4 �?? Verkehr der Schlauchboote

Au�?erdem ist der Verkehr der Schlauchboote, die für die Beförderung von 4 bis 10 Personen gedacht sind, aus Gründen der Naturerhaltung tagsüber zugelassen, wenn die im Laufe der vorhergehenden zweiundsiebzig Stunden berechnete durchschnittliche Wasserführung und die festgestellte stündliche durchschnittliche Wasserführung fünffach über der in der Anlage 2 angeführten minimalen Wasserführung liegen.


Anlage 2: Minimale und maximale Wasserführungen

Der Beobachtungspunkt entspricht dem Referenzwasserstandsschreiber.

Abschnitt des Wasserlaufs

Beobachtungspunkt

Minimale Wasser-führung

Maximale Wasser-führung

2.A. Zwischeneinzugsgebiet der Amel

Die Amel, zwischen ihrem Zusammenfluss mit der Warche und der Brücke «Pont de Cheneux».

Stavelot

1,0 m³/s

21 m³/s

Die Amel, stromabwärts des Staudamms von Lorcé.

Martinrive

2,5 m³/s

44 m³/s

Die Warche, stromabwärts des Staudamms von Robertville.

Malmedy

 

8,9 m³/s

Die Salm, stromabwärts des Staudamms von Vielsalm.

Trois-Ponts

 

9,7 m³/s

2.B. Zwischeneinzugsgebiet der Lesse

Die Lesse, stromabwärts der Brücke «pont des Barbouillons» in Daverdisse bis Chanly.

Daverdisse

 

14 m³/s

Die Lesse, ab dem Staudamm der Wasserfläche von Han-sur-Lesse bis 100 m stromaufwärts der Brücke «Pont de Houyet».

Wanlin

 

47 m³/s

Die Lesse zwischen 100 m stromaufwärts der Brücke in Houyet und 50 m stromaufwärts der Brücke der Landstra�?e Gendron-Celles in Gendron.

Gendron

2,0 m³/s

52 m³/s

Die Lesse zwischen 50 m stromaufwärts der Stra�?enbrücke von Gendron-Celles in Gendron und Pont-à-Lesse.

Gendron

1,5 m³/s

52 m³/s

Die Lesse stromabwärts von Pont-à-Lesse.

Gendron

1,5 m³/s

52 m³/s

Die Lhomme, stromabwärts von Mirwart.

Jemelle

 

11 m³/s

2.C. Zwischeneinzugsgebiet der Maas stromaufwärts

Die Houille, stromabwärts von Patignies.

Gedinne

 

3,8 m³/s

Die Viroin.

Treignes

1,6 m³/s

23 m³/s

2.D. Zwischeneinzugsgebiet der Mosel

Die Sauer, stromabwärts der oberhalb der Brücke «Pont de Bodange» (Fauvillers) angelegten Zugangsrampe zum Fluss.

Martelange

 

9,9 m³/s

Die Our (Provinz Lüttich), stromabwärts von Auel.

Reuland

 

17 m³/s

2.E. Zwischeneinzugsgebiet der Ourthe

Die Ourthe, stromabwärts von Nisramont bis zur Brücke in Maboge.

Nisramont

3,0 m³/s

31 m³/s

Die Ourthe, stromabwärts der Brücke in Maboge bis zur beweglichen Wehr von Barvaux

Durbuy

1,9 m³/s

50 m³/s

Die Ourthe, stromabwärts der beweglichen Wehr von Barvaux.

Tabreux

2,5 m³/s

65 m³/s

Die östliche Ourthe, stromabwärts der Rue Porte à l�??Eau in Houffalize.

Houffalize

 

8,8 m³/s

Die westliche Ourthe, stromabwärts der Brücke «Pont de Prelle».

Amberloup

 

6 m³/s

Die Aisne, stromabwärts ihres Zusammenflusses mit der Estinée in Fanzel (Erezée).

Erezée

 

4,4 m³/s

2.F. Zwischeneinzugsgebiet der Semois

Die Semois, stomabwärts der Landstra�?e Tintigny- Marbehan in Tintigny bis zur Ableitung aus dem Wasserkraftwerk des Staudamms der Vierre in Chiny.

Tintigny

 

17m³/s

Die Semois ab der Ableitung aus dem Wasserkraftwerk des Staudamms der Vierre in Chiny bis nach Martué einschlie�?lich.

Chiny

1,5 m³/s

31 m³/s

Die Semois zwischen Martué und der Brücke «Pont de Chassepierre».

Chiny

1,5 m³/s

31 m³/s

Die Semois zwischen der Brücke «Pont de Chassepierre» und der Mühle «Deleau».

Membre

2,2 m³/s

50 m³/s

Die Semois stromabwärts der Mühle «Deleau».

Membre

2,2 m³/s

50 m³/s

Die Vierre, stomabwärts der Landstra�?e Straimont - Martilly in Martilly bis zur Stra�?enbrücke Suxy-Chiny.

Martilly

 

8,6 m³/s




Wasserflächen (Art.7)

Eine Wasserfläche ist ein beschränkter Abschnitt eines Wasserlaufs, auf den die Artikel 2 bis 6 in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht anwendbar sind.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört, bezeichnet die Wasserflächen, nachdem das betroffene Gemeindekollegium und der Minister, der den Wasserlauf verwaltet, ihr Gutachten abgegeben haben. Er gibt die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 an, die nicht auf sie anwendbar sind.


Einschränkungen und Abweichungen (Art.8)

§ 1 �?? Einschränkungen

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört, kann den Verkehr aus Gründen der Naturerhaltung zeitweise verbieten oder einschränken.
Der Minister, der den Wasserlauf verwaltet, kann den Verkehr aus Gründen der Bewirtschaftung des Wasserlaufs zeitweise verbieten oder einschränken.

§ 2 �?? Abweichungen

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört, kann nach Begutachtung durch den Minister, der den Wasserlauf verwaltet, zeitweise von den Artikeln 2 bis 6 abweichen, wenn die Erhaltung der Natur nicht durch etwaige hydraulische Umstände beeinträchtigt werden könnte.
Der Minister, der den Wasserlauf verwaltet, kann nach Begutachtung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört, zeitweise von Artikel 5, Absatz 1 abweichen.


Beschilderung (Art.9)


Anlage 3 : beschilderung

3.A. Verkehr


Schild A.1. a.
Schild mit dem Hinweis, dass der Verkehr der Taucher und der Freizeitwasserfahrzeuge auf dem stromabwärts gelegenen Abschnitt während den angegebenen Zeiträumen und Uhrzeiten zugelassen ist.

Schild A.1. b.
Schild mit dem Hinweis, dass der Verkehr der Taucher und der Freizeitwasserfahrzeuge auf dem stromabwärts gelegenen Abschnitt während dem angegebenen Zeitraum und den angegebenen Uhrzeiten zugelassen ist.

Schild A.2.
Schild mit dem Hinweis, dass der Verkehr der Taucher und der Freizeitwasserfahrzeuge auf dem stromabwärts gelegenen Abschnitt während dem angegebenen Zeitraum und den angegebenen Uhrzeiten zugelassen ist.

Schild A.3.
Schild mit dem Hinweis, dass der Verkehr der Taucher und der Freizeitwasserfahrzeuge auf dem stromabwärts gelegenen Abschnitt verboten ist.

3.B. Anlege- und Ablegeflächen


Schild B.1. a.
Schild, das auf eine Anlegefläche am linken Ufer hinweist.

Schild B.1. b.
Schild, das auf eine Anlegefläche am rechten Ufer hinweist.

Schild B.2. a.
Schild, das auf eine Ablegefläche am linken Ufer hinweist.

Schild B.2. b.
Schild, das auf eine Ablegefläche am rechten Ufer hinweist.

Schild B.3. a.
Schild, das auf eine Anlege- und Ablegefläche am linken Ufer hinweist.

Schild B.3. b.
Schild, das auf eine Anlege- und Ablegefläche am rechten Ufer hinweist.

Schild B.4. a.
Schild mit dem Hinweis, dass das An- und Ablegen an einer verdächtigen Stelle am linken Ufer verboten sind.

Schild B.4. b.
Schild mit dem Hinweis, dass das An- und Ablegen an einer verdächtigen Stelle am rechten Ufer verboten sind.
Das in diesen Schildern enthaltene Logo kann auf den Stra�?enschildern des Typs F35 benutzt werden, um die Stelle anzuzeigen, an der sich eine Anlege- und/oder Ablegefläche befindet.

3.C. Wasserflächen


Schild C.1.
Schild, das auf eine Wasserfläche hinweist.

3.D. Schilder mit Hinweisen und Empfehlungen


Schild D.1.
Schild, das auf einen Staudamm hinweist.

Schild D.2.
Schild, das empfiehlt, sich in Richtung des Pfeils zu begeben.

3.E. Zusätzliche Schilder


Schild E.1.
Zusätzliches Schild zu den Schildern B.1. bis B.3. mit der Bezeichnung der Fläche und zu dem Schild C.1. mit der Bezeichnung der Wasserfläche.

Schild E.2.
Zusätzliches Schild zu den Schildern A.2., B.1., B.2, B.3., D.1. und D.2.

Schild E.3. a.
Zusätzliches Schild zu dem Schild C.1., das auf den Beginn der Wasserfläche hinweist. Es kann waagerecht angebracht werden.

Schild E.3. b.
Zusätzliches Schild zu dem Schild C.1., das auf das Ende der Wasserfläche hinweist. Es kann waagerecht angebracht werden.

Schild E.3. c.
Zusätzliches Schild zu dem Schild C.1., das zwischen den Schildern E.3. a und E.3.b. liegt. Es kann waagerecht angebracht werden.



Liste der Links

SPW / Direktion der nicht schiffbaren Wasserläufe: Messnetz der Wasserführungen der ersten Kategorie in der Wallonie
http://aqualim.environnement.wallonie.be

MET / Dienststelle für hydrologische Studien: Messnetz der Wasserstände und Wasserführungen in der Wallonie
http://voies-hydrauliques.wallonie.be

"Bootssport auf den Wasserstra�?en der Wallonie"
http://plaisance.voies-hydrauliques.wallonie.be/

Umweltportal der Wallonie
http://environnement.wallonie.be/

Informationssystem über die Biodiversität in der Wallonie (SIBW) - Gesetzgebung
http://biodiversite.wallonie.be

Natura2000
http://natura2000.wallonie.be/

Flussverträge in der Wallonischen Region
http://environnement.wallonie.be/contrat_riviere/

Wallonisches Fischerhaus
http://www.maisondelapeche.be


Gratis nummer info kayak : 0800/13845